510.291
Verordnung
über den Nachrichtendienst der Armee
(V-NDA)
vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
verordnet:
3. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 4 Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und KantonenArt. 5 Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes
Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen
5. Abschnitt: Bearbeitung und Weitergabe von Informationen und Personendaten
Art. 8 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und PersönlichkeitsprofilenArt. 9 Ausnahme von der Publizierung der Datensammlungen
Art. 10 Weitergabe von Personendaten
7. Abschnitt: Kontrolle der Tätigkeiten des NDA
Art. 12 GrundsätzeArt. 13 Nachrichtendienstliche Aufsicht
Art. 14 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Nachrichtendienstlichen Aufsicht
Art. 15 Kontrollplan und Berichterstattung
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen