Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Bearbeitung und Weitergabe von Informationen und Personendaten
< Art. 8 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
> Art. 10 Weitergabe von Personendaten

Art. 9 Ausnahme von der Publizierung der Datensammlungen

1 Datensammlungen, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99 Absatz 2 MG angelegt wurden, werden nicht im Register der Datensammlungen nach Artikel 11a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde.

2 Der NDA informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen