Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Nachrichtendienst der Armee

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Aufgaben und Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee (NDA);
b.
die Zusammenarbeit des NDA mit Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen;
c.
die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von für die Armee bedeutsamen Informationen über das Ausland;
d.
den Quellenschutz;
e.
die Kontrolle des NDA.

Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen