1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Nachrichtendienst der Armee
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Aufgaben und Befugnisse des Nachrichtendienstes der Armee (NDA);
- b.
- die Zusammenarbeit des NDA mit Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen;
- c.
- die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von für die Armee bedeutsamen Informationen über das Ausland;
- d.
- den Quellenschutz;
- e.
- die Kontrolle des NDA.
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen