Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

510.107.0

Dienstreglement
der Schweizerischen Armee

(DR 04)1

vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2011)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 150 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,3

verordnet:

1. Kapitel: Einleitung

1 Zweck

2 Geltungsbereich

3 Begriffe

2. Kapitel: Grundlagen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft strebt nach Frieden und Bewahrung ihrer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Sie will ihr Staatsgebiet im Falle von kriegerischen Konflikten verteidigen und die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen schützen. Sie will aktiv zur Sicherung des Friedens in der Welt beitragen und sich für eine menschenwürdige Welt einsetzen.

Ziel der Sicherheitspolitik ist es, unserem Land den Frieden und die grösstmögliche Handlungsfreiheit zu erhalten. Die Schweiz richtet alle geeigneten Mittel auf dieses Ziel aus und arbeitet eng mit der internationalen Staatengemeinschaft zusammen.

Für die Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben stehen der Schweiz folgende Instrumente zur Verfügung: Aussenpolitik, Armee, Bevölkerungsschutz, Wirtschaftspolitik, Landesversorgung, Staatsschutz und Polizei sowie Information und Kommunikation.4

Im Rahmen der Sicherheitspolitik kommt der Armee eine zentrale Bedeutung zu.5

4 Auftrag der Armee

5 Militärdienstpflicht

6 Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt

7 Vereidigung im Aktivdienst

8 Eid/Gelübde

3. Kapitel: Führung

Die Armee ist eine grosse und vielgestaltige Institution. Ihren grundlegenden Auftrag – verteidigen, schützen, helfen – kann sie nur erfüllen, wenn viele Kräfte zusammenwirken. Truppen mit unterschiedlicher Ausbildung und Ausrüstung und Spezialisten müssen Teilaufträge erfüllen und auf das gemeinsame Ziel hin zusammenarbeiten. Die Armee braucht deshalb eine effiziente Führungsorganisation. Sie ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert.

Befehl und Gehorsam sind der deutlichste Ausdruck der militärischen Führung. Führung umfasst aber, auch im Ernstfall, sehr viel mehr als die Befehlsgebung. Wer führt, muss Ziele bestimmen, Entschlüsse fassen und Aufträge erteilen. Führen heisst auch Informationen verarbeiten und sie gezielt weitergeben. Führende müssen die Arbeit der Unterstellten koordinieren und kontrollieren, und sie müssen mit Gleichgestellten zusammenarbeiten. Sie müssen motivieren, Konflikte vermeiden oder schlichten und für das Wohl ihrer Unterstellten sorgen. Auf allen Stufen sind das Recht und die Pflicht zu führen mit Verantwortung gepaart.

Auch aufseiten der Unterstellten ist mehr gefordert als Gehorsam. Im Rahmen ihres Auftrags müssen sie diszipliniert, selbständig und eigenverantwortlich handeln. Sie müssen Vorgesetzte und Gleichgestellte informieren und mit ihnen wirkungsvoll zusammenarbeiten.

In der Armee sind alle Vorgesetzten zugleich auch Unterstellte. Wer Befehlskompetenz hat, ist seinerseits zu Gehorsam verpflichtet. Das gilt selbst für den General, der dem Parlament und dem Bundesrat verantwortlich ist. Auf allen Stufen der militärischen Hierarchie sind Disziplin und Selbständigkeit ebenso gefordert wie die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit.

In den Verbänden der Armee finden sich Bürger und Bürgerinnen verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und mit verschiedener Ausbildung, verschiedenen Lebensgewohnheiten und Interessen. Was sie zusammenführt, ist der gemeinsame Auftrag. Diesen zu erfüllen gelingt aber nur, wenn sich die einzelnen im Blick auf den Auftrag zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen.

1. Abschnitt: Führungsgrundsätze

9 Führung

10 Führen durch Auftrag

11 Mitdenken und Engagement

12 Verantwortung

13 Disziplin

14 Information

15 Kommunikation

16 Vorbild

17 Zusammenhalt und Leistung

2. Abschnitt: Struktur der Führung

18 Hierarchie der Verbände

19 Kommandoordnung

20 Dienstweg

21 Befehl und Gehorsam

3. Abschnitt: Mannschaft und Kader

22 Rangordnung und Grade

23 Unteroffiziere

24 Offiziere

25 Kommandanten

26 Angehörige der Stäbe

27 Militärisches Personal

4. Abschnitt: Die Einheit und ihr Kader

28 Die Einheit

29 Unteroffiziere der Einheit

30 Subalternoffiziere der Einheit

31 Einheitskommandant

4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung6

Militärische Ausbildung und Erziehung haben das Ziel, die Angehörigen der Armee auf den Krieg und auf die Bewältigung anderer Krisensituationen vorzubereiten. Ausbildung und Erziehung wirken in der Regel zusammen. Die Ausbildung zielt auf das Erreichen von Fähigkeiten und Fertigkeiten ab. Die Erziehung nimmt Einfluss auf das Verhalten und auf Werthaltungen.7

Die Ausbildung und die Erziehung müssen Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten. Die Anforderungen sind deshalb hoch.8 Gelegentlich müssen sie bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Ein hoher Ausbildungsstand und der Erfolg der gemeinsamen Anstrengung fördern das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und in die Zuverlässigkeit von Kameraden und Vorgesetzten.

Militärische Ausbildung und Erziehung sind auch Erwachsenenbildung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung von Ausbildern und Auszubildenden. Vorgesetzte und Ausbilder fördern die Bereitschaft zur initiativen Mitarbeit und sorgen für günstige Rahmenbedingungen. Eigenverantwortlichkeit und aktive Mitarbeit der Auszubildenden tragen zum Erfolg bei.9

Militärisches und ziviles Können ergänzen sich gegenseitig. Unsere Milizarmee stützt sich oft auf zivil erworbene Fähigkeiten ihrer Angehörigen; umgekehrt profitieren viele in ihrer zivilen Tätigkeit von Erfahrungen und Kenntnissen aus dem Militärdienst.

32 Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung

33 Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen

34 Ausbildung der Verbände

35 Ausbildung in den verschiedenen Diensten

36 Ausbildungs- und Erziehungsverantwortung

37 Ausbildungserfolg

38 Beurteilung des Ausbildungserfolgs

39 Truppenbesuche

40 Inspektionen

5. Kapitel: Dienstbetrieb

Das militärische Leben spielt sich in einer Gemeinschaft ab, die nicht frei gewählt werden kann. Es vollzieht sich oft auf engem Raum und in einfachen Verhältnissen. Die Privatsphäre ist eingeschränkt, und für individuelle Gewohnheiten und Wünsche bleibt wenig Platz.

Für den militärischen Alltag sind deshalb Regelungen notwendig. Sie verringern Unsicherheiten und Konflikte.

Von den Angehörigen der Armee wird erwartet, dass sie sich bewusst in die militärische Gemeinschaft einordnen. Es gilt, persönliche Wünsche zurückzustellen, auf Kameraden Rücksicht zu nehmen und Schwächeren beizustehen.

Im Dienstbetrieb sind Pünktlichkeit, Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich. Die Angehörigen der Armee gehen mit dem Material und den Einrichtungen sorgfältig um und verhalten sich umweltbewusst.

Der Dienstbetrieb fordert von Kader und Mannschaft diszipliniertes Verhalten. Unerlässlich ist aber auch die Bereitschaft eines jeden, notwendige Arbeiten von sich aus zu erledigen. Je mehr der einzelne selbständig im Sinne des Ganzen handelt, umso weniger sind Anordnungen notwendig.

Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist Voraussetzung für eine effiziente Ausbildung und einen erfolgreichen Einsatz.

41 Begriff

1. Abschnitt: Der militärische Alltag

42 Unterkunft und Verpflegung

43 Gemeinschaftsbereich und Ausgangsrayon

44 Arbeitsprogramm

45 Allgemeine Tagesordnung

46 Tagesbefehl

47 Dienstzeit, Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit

48 Antrittsverlesen

49 Retablierung

50 Parkdienst

51 Innerer Dienst

52 Hauptverlesen

53 Ausgang

54 Abendverlesen

55 Urlaub

56 Beratung und Betreuung

57 Sprache

2. Abschnitt: Uniform, Auftreten, Gruss, Meldung

58 Uniform und Auftreten

59 Gruss und Meldung

3. Abschnitt: Feldzeichen und militärische Feiern

60 Bedeutung militärischer Symbole und Feiern

61 Feldzeichen

62 Militärische Feiern und Veranstaltungen

6. Kapitel: Seelsorge, Gottesdienst, Bestattung, Testament

Angehörige der Armee sind im Militärdienst mit ungewohnten Anforderungen konfrontiert, und sie haben ungewohnte Pflichten zu erfüllen. Im militärischen Einsatz, insbesondere im Kampf, kommen Angehörige der Armee in Grenzsituationen: Sie sind durch fremde Gewalt an Leib und Leben bedroht; sie müssen aber auch selbst Gewalt anwenden. Solche Gewaltanwendung wird nur aus der Notwendigkeit gerechtfertigt, Bedrohung abzuwenden. In den Ausbildungsdiensten und im Einsatz wird deshalb so weit wie möglich dem Bedürfnis nach religiösem Beistand Rechnung getragen.

Dabei ist es eine Forderung des Rechtsstaats und ein Gebot der Kameradschaft, dass Angehörige der Armee anderen in Glaubensfragen mit dem gleichen Respekt begegnen, den sie für sich selbst erwarten.

63 Achtung der Religionen

64 Seelsorge

65 Gottesdienst

66 Bestattung

67 Soldatentestament

7. Kapitel: Polizeibefugnisse der Truppe und Wachtdienst

Im militärischen Kampf wendet die Armee Gewalt gegen feindliche Militärpersonen und feindliche Truppenverbände an. Das Kriegsvölkerrecht erlaubt dabei grundsätzlich, den militärischen Gegner zu vernichten.

Von dieser eigentlichen militärischen Gewaltanwendung sind die polizeilichen Zwangsmassnahmen klar zu unterscheiden. Polizeiliche Zwangsmassnahmen sind keine Kampfhandlungen. Ihre Anwendung muss möglichst schonend erfolgen. Gewalt ist hier nur so weit erlaubt, wie es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

Bei der Anwendung polizeilicher Zwangsmassnahmen und beim Wachtdienst muss von Fall zu Fall über die Anwendung von Gewalt entschieden werden. Diese Entscheidungen verlangen ein genaues Abwägen der Verhältnismässigkeit der Massnahmen.

Bei Aufgaben im Bereich von Polizeibefugnissen und Wachtdienst ist der einzelne Angehörige der Armee häufig auf sich allein angewiesen. Er trägt deshalb bei diesen Aufgaben eine besonders grosse Verantwortung.

1. Abschnitt: Polizeibefugnisse der Truppe

68 Grundlage

69 Anwendungsbereich

70 Verhältnismässigkeit

71 Polizeiliche Zwangsmassnahmen

72 Schusswaffengebrauch

2. Abschnitt: Wachtdienst

73 Auftrag

74 Stellung und Befugnisse der Wache

75 Einsatzbefehl für den Wachtdienst

76 Verantwortung

8. Kapitel: Rechte und Pflichten

Die Schweiz gewährt als Rechtsstaat ihren Bürgerinnen und Bürgern umfassende Grund- und Freiheitsrechte, die die individuelle Entfaltung ermöglichen. Diese Rechte und Freiheiten zu verteidigen, ist eine wichtige Aufgabe unserer Milizarmee.

Die Armee kann nur dann glaubwürdig und erfolgreich sein, wenn alle Angehörigen der Armee ihre militärische Pflichten erfüllen. Mit den Ansprüchen des zivilen Lebens lässt sich die militärische Pflichterfüllung aber oft nicht in Einklang bringen. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Gehorsamspflicht und bei der Pflicht, im Ernstfall den Auftrag unter Einsatz des Lebens zu erfüllen.

Dienst leisten heisst deshalb auch: zugunsten der Gemeinschaft und der gemeinsamen Zielsetzung Einschränkungen der persönlichen Rechte in Kauf nehmen.

Allerdings sind die Angehörigen der Armee immer auch Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die Anspruch darauf haben, dass ihre Grundrechte so weit wie möglich respektiert werden. Die unvermeidliche Einschränkung ihrer Rechte darf deshalb nur so weit gehen, wie es der Auftrag der Armee, des Verbandes und des einzelnen erfordert.

Dienstpflicht bedeutet aber nicht nur, dass die Rechte eingeschränkt werden. Den Angehörigen der Armee werden auch einige besondere Rechte gewährt. Überdies geniessen sie einen Rechtsschutz, der ihnen die Möglichkeit gibt, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe in ihre Rechte zu wehren.

1. Abschnitt: Pflichten

77 Grundpflicht

78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht

79 Pflichten der Vorgesetzten

80 Gehorsam

81 Befolgung von Dienstvorschriften

82 Kameradschaft

83 Verschwiegenheit im Umgang mit persönlichen Daten

84 Wahrung dienstlicher Geheimnisse

85 Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion

86 Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material

87 Haftung für Schäden

88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit

89 Pflichten ausser Dienst

90 Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten

91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot

92 Straffolgen

2. Abschnitt: Rechte

93 Grund- und Freiheitsrechte

94 Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre

95 Glaubens- und Gewissensfreiheit

96 Freiheit der Meinungsäusserung, Ausübung der politischen Rechte, politische Betätigung

97 Ausübung öffentlicher Ämter

98 Recht auf Information

99 Anregungen zum Dienst

100 Beratung und Betreuung

101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen

3. Abschnitt: Rechtsschutz

102 Persönliche Unterredung

103 Persönliche Aussprache mit dem Kommandanten

104 Dienstbeschwerde

105 Beschwerdeinstanz

106 Fristen

107 Wirkung der Dienstbeschwerde

108 Verfahren

109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

9. Kapitel: Militärstrafrecht

In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen.

Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammenhang haben.

Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet werden können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verfehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt.

Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest.10

Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.11

12

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

110 Aufhebung bisherigen Rechts

111 Inkrafttreten

Anhang 1
Anhang 2 Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst 1. Abschnitt: Grundlagen

AS 1995 170


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
2 SR 510.10
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
8 Fassung der Sätze gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
11 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen