Anhang 21
(1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz)
Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
1. Abschnitt: Grundlagen
Ziel der friedenserhaltenden Operationen ist es, Feindseligkeiten zwischen Konfliktparteien zu verhindern, einzudämmen, zu beenden oder mindestens günstige Voraussetzungen für eine Beilegung des Konfliktes zu schaffen. Friedenserhaltende Operationen erfolgen nur mit Zustimmung aller am Konflikt beteiligten Parteien.
Mit der Entsendung von Personal will die Schweiz einen aktiven Beitrag zur Friedenssicherung und Friedensförderung leisten. Sie arbeitet dabei mit anderen Staaten zusammen.
Die Anmeldung zum Friedensförderungsdienst und die Leistung von Friedensförderungsdienst sind freiwillig. Wer sich zum Friedensförderungsdienst meldet, wird in einen Personalpool aufgenommen. Das für einen Einsatz benötigte Personal wird aus diesem Pool rekrutiert. Es wird für den konkreten Einsatz ausgebildet. Wer Friedensförderungsdienst leistet, wird auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angestellt.
Grundlage für einen Einsatz im Rahmen friedenserhaltender Operationen ist in der Regel das Mandat einer internationalen Organisation. Diese Organisation legt zusammen mit den Konfliktparteien den Status des eingesetzten Personals fest. Sie regelt die Einsatzmodalitäten in einer Vereinbarung mit den Staaten, die das Personal für den Einsatz stellen.
1 Geltungsbereich2 Begriffe
3 Freiwilligkeit
4 Dienstbetrieb 2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen
5 Internationale und nationale Führungsstruktur
6 Ausbildung
7 Uniform und Auftreten
8 Vorbildliches Verhalten
9 Freizeit
10 Ausweise
11 Feldzeichen
12 Persönliches Gut
13 Seelsorge und Gottesdienste
1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).