Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Pflichten
< 88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit
> 90 Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten

89 Pflichten ausser Dienst

1 Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.1

2 Das Aufgebot zu Nachschiesskursen erfolgt über Aufgebotsplakate. Es werden keine Marschbefehle versandt.

3 Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu melden.2 Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.

4 Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreiskommando zu richten.3

5 Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Auskunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.4


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
2 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
4 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen