Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Rechte und Pflichten
1. Abschnitt: Pflichten
< 78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht
> 80 Gehorsam

79 Pflichten der Vorgesetzten

1 Die Vorgesetzten haben die Pflicht, ihre Unterstellten zu führen. Sie planen, treffen Entscheidungen, erteilen Aufträge und überwachen deren Erfüllung. Sie tragen die Verantwortung für ihre Führungsaufgaben.

2 Sie setzen sich für das Wohl ihrer Unterstellten ein.

3 Sie erteilen keine Befehle, die darauf abzielen, die Menschenwürde zu verletzen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen