Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundlagen
< 6 Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt
> 8 Eid/Gelübde

7 Vereidigung im Aktivdienst

1 Im Aktivdienst bekräftigen die Angehörigen der Armee ihre Bereitschaft zur militärischen Pflichterfüllung mit dem Eid.

2 Bei der Abnahme des Eides vertritt ein Mitglied einer zivilen Behörde oder ein Kommandant den Bundesrat.

3 Der Vertreter des Bundesrates oder der Kommandant der zu vereidigenden Truppe verliest die Botschaft des Bundesrates, in der das Aufgebot zum Aktivdienst begründet wird.

4 Anschliessend spricht der Vertreter des Bundesrates die Eidesformel Satz für Satz vor. Die zu Vereidigenden sprechen sie Satz für Satz nach.

5 Wer nicht schwört, legt stattdessen das Gelübde ab.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen