7. Kapitel: Polizeibefugnisse der Truppe und Wachtdienst
1. Abschnitt: Polizeibefugnisse der Truppe
< 68 Grundlage
> 70 Verhältnismässigkeit
69 Anwendungsbereich
1 Im Ausbildungsdienst verfügt die Truppe über Polizeibefugnisse, um Gefahren für ihre eigene Sicherheit abzuwehren und Störungen ihrer Ordnung zu beseitigen.
2 Im Einsatz reichen die Polizeibefugnisse der Truppe so weit, wie dies für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags unerlässlich ist.
Stand am 1. Januar 2011
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