Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Polizeibefugnisse der Truppe und Wachtdienst
1. Abschnitt: Polizeibefugnisse der Truppe
< 68 Grundlage
> 70 Verhältnismässigkeit

69 Anwendungsbereich

1 Im Ausbildungsdienst verfügt die Truppe über Polizeibefugnisse, um Gefahren für ihre eigene Sicherheit abzuwehren und Störungen ihrer Ordnung zu beseitigen.

2 Im Einsatz reichen die Polizeibefugnisse der Truppe so weit, wie dies für die Erfüllung des jeweiligen Auftrags unerlässlich ist.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen