Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Dienstbetrieb
2. Abschnitt: Uniform, Auftreten, Gruss, Meldung
< 58 Uniform und Auftreten
> 60 Bedeutung militärischer Symbole und Feiern

59 Gruss und Meldung

1 Die militärischen Formen sind Ausdruck der Zusammengehörigkeit und der militärischen Ordnung.

2 Wer Ranghöhere oder Vorgesetzte anspricht oder von diesen angesprochen wird, grüsst und meldet sich an. Wenn beide einander mit Namen kennen, genügt der militärische Gruss.

3 Ausserdem grüssen sich Angehörige der Armee in Situationen, in welchen das Grüssen auch im zivilen Leben üblich ist.

4 Geschlossene Verbände grüssen Ranghöhere und Vorgesetzte. Verbände und Einrichtungen werden den Vorgesetzten und den Kontrollorganen gemeldet.

5 Für die einzelnen Angehörigen der Armee besteht Grusspflicht:

a.
gegenüber entfalteten Feldzeichen;
b.
beim Erklingen der eigenen oder einer fremden Nationalhymne im Rahmen von offiziellen Anlässen.

6 Bei besonderen Anlässen wie offiziellen Feiern, internationalen Wettkämpfen und Empfängen können die militärischen Formen besonders geregelt werden.

7 Wo Bestimmungen für militärische Formen fehlen, gelten die Regeln der zivilen Höflichkeit.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen