Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Grundlagen
< 3 Begriffe
> 5 Militärdienstpflicht

41 Auftrag der Armee

Die Armee hat den Auftrag:

a.
zur Verhinderung von Kriegen und Erhaltung des Friedens beizutragen;
b.
die Schweiz zu verteidigen und ihre Bevölkerung zu schützen;
c.
zur Friedensförderung im internationalen Rahmen Beiträge zu leisten;
d.
bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit sowie insbesondere bei der Bewältigung von Katastrophen im In- und Ausland die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).


Stand am 1. Januar 2011
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