Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Einleitung
< 1 Zweck
> 3 Begriffe

2 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit im Ausbildungsdienst, im Assistenzdienst und im Aktivdienst sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Im Friedensförderungsdienst gilt es sinngemäss; zusätzlich gilt der Anhang.1

2 Ausserhalb der Dienstzeit gilt das Dienstreglement für die Angehörigen der Armee immer dann, wenn sie dienstliche Pflichten zu erfüllen haben oder wenn sie in Uniform auftreten.

3 Für das militärische Personal gilt das Dienstreglement während der Ausübung des Dienstes.2 Ausserhalb dieser Zeit gilt es immer dann, wenn dienstliche Pflichten zu erfüllen sind oder wenn die Uniform getragen wird.

4 Für die Angehörigen des Rotkreuzdienstes gilt das Dienstreglement in gleicher Weise wie für die Angehörigen der Armee.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).


Stand am 1. Januar 2011
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