Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Rechte und Pflichten
3. Abschnitt: Rechtsschutz
< 108 Verfahren
> 110 Aufhebung bisherigen Rechts

109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids

1 Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten werden. Das VBS entscheidet endgültig.

2 Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.1

3 Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.

4 Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).


Stand am 1. Januar 2011
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