Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Führung
1. Abschnitt: Führungsgrundsätze
< 9 Führung
> 11 Mitdenken und Engagement

10 Führen durch Auftrag1

Die Vorgesetzten bestimmen die Ziele, die erreicht werden müssen. Ihren Unterstellten lassen sie bei der Wahl des einzuschlagenden Weges möglichst grosse Handlungsfreiheit. Sie schränken diese nur dort ein, wo es zur Wahrung des Zusammenhangs nötig ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).


Stand am 1. Januar 2011
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