Sechster Titel: Organisation der Armee
3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit
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Art. 99 Nachrichtendienst
1 Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.1
1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich des Mittels der Funkaufklärung im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 4b ZNDG überprüft die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit.3
1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
- a.
- um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;
- b.
- um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.4
2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.5
3 Der Bundesrat regelt:
- a.
- die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;
- b.6
- die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs—, Assistenz- und Aktivdienst;
- c.7
- die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;
- d.
- die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.
4 Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.8
5 Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.9
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
2 SR 121
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).