Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
4. Kapitel: Aktivdienst
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 78 Vereidigung
> Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung

Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen

1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.

2 Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen