Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
3. Kapitel: Assistenzdienst
< Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
> Art. 70 Aufgebot und Zuweisung

Art. 691 Assistenzdienst im Ausland

1 Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden.

2 Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden. Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung.

3 Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).


Stand am 1. Januar 2011
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