Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
2. Kapitel: Friedensförderungsdienst
< Art. 65a Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
> Art. 66a Bewaffnung, Einsatz

Art. 661 Voraussetzungen

1 Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.

2 Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.

3 Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen