Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 65 Einsatzarten
> Art. 66 Voraussetzungen
Art. 65a1 Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
2 Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
3 Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Stand am 1. Januar 2011
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