Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Ausbildung der Armee
7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten
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Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht

1 Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:

a.
Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
b.
Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.

2 Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.

4 Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.

5 Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren.

6 Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen