Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Doppelbürger
> Art. 6a Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:

a.
Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;
b.
für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.

2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen