Vierter Titel: Ausbildung der Armee
5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung
< Art. 56–58
> Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee
Art. 59
1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
- a.
- die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
- b.
- Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
Stand am 1. Januar 2011
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