Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Ausbildung der Armee
5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung
< Art. 56–58
> Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee

Art. 59

1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.

2 Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.

3 Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:

a.
die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
b.
Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.

Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen