Vierter Titel: Ausbildung der Armee
3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen
< Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
> Art. 54a
Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation
Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen