Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Ausbildung der Armee
3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen
< Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
> Art. 54a

Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen