Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Auslandschweizer
> Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Art. 5 Doppelbürger
1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.
Stand am 1. Januar 2011
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