Vierter Titel: Ausbildung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 48a Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen
> Art. 49 Rekrutenschule
Art. 48b1 Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen
1 Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
2 Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus- und Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.
3 Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen