Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Ausbildung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 47 Militärisches Personal
> Art. 48a Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen

Art. 481 Ausbildung und Einsatz der Truppen

1 Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.

2 Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).


Stand am 1. Januar 2011
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