Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
6. Kapitel: Urheberrechte
< Art. 40a
> Art. 41 Ausbildungsdienste
Art. 40b
1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19921, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.
2 Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen