Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes
< Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
> Art. 40a

Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten

1 Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz1 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.

2 Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.2


1 SR 172.021
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen