Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Rechte
< Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
> Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
Art. 29 Versorgung
1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).
Stand am 1. Januar 2011
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