Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Rechte
< Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
> Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls

Art. 29 Versorgung

1 Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

2 Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen