Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
< Art. 22 Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils
> Art. 23 Zuständigkeit und Datenzugriff

Art. 22a1 Degradation infolge eines Strafurteils

1 Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.

2 Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).


Stand am 1. Januar 2011
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