Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation
< Art. 21 Nichtrekrutierung infolge eines Strafurteils
> Art. 22a Degradation infolge eines Strafurteils
Art. 221 Ausschluss aus der Armee infolge eines Strafurteils
1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils:
- a.
- wegen eines Verbrechens oder Vergehens; oder
- b.
- das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet.
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn:
- a.
- sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben; und
- b.
- die Armee sie benötigt.
3 Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
Stand am 1. Januar 2011
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