Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
2. Abschnitt: Militärdienstpflicht
< Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
> Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
Art. 191 Wiedereinteilung
Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Stand am 1. Januar 2011
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