Neunter Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 149b Politisches Controlling
> Art. 150a Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee
Art. 150 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.
2 Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.
3 Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.
4 Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.1
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Stand am 1. Januar 2011
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