Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
2. Abschnitt: Militärdienstpflicht
< Art. 14
> Art. 16 Waffenloser Militärdienst

Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion

Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen