Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neunter Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 149a Massnahmen zur Friedensförderung
> Art. 150 Ausführungsbestimmungen

Art. 149b1 Politisches Controlling

1 Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung.

2 Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen