Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
8. Kapitel: Gewerbliche Leistungen
< Art. 147–148h
> Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung
Art. 148i
1 Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
- a.
- mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen;
- b.
- die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
- c.
- keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen