Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
< Art. 145 Dispensationen
> Art. 147148h

Art. 146

Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 20081 über die militärischen Informationssysteme geregelt.


1 SR 510.91


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen