Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
5. Kapitel: Haftung für Schäden
< Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee
> Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee

Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung

Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen