Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
5. Kapitel: Haftung für Schäden
< Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee
> Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee
Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung
Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Stand am 1. Januar 2010
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