Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
5. Abschnitt: Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien
< Art. 130a Zuständigkeit
> Art. 131 Unterkunft für die Truppe

Art. 130b Vorrang beim Verkauf

1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen