Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
5. Abschnitt: Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien
< Art. 130a Zuständigkeit
> Art. 131 Unterkunft für die Truppe
Art. 130b Vorrang beim Verkauf
1 Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Stand am 1. Januar 2011
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