Zweiter Titel: Militärdienstpflicht
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht
2. Abschnitt: Militärdienstpflicht
< Art. 12 Grundsatz
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Art. 131 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
2 Die Militärdienstpflicht dauert:3
- a.
- für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 102): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden;
- b.
- für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden;
- c.
- für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
- d.
- für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
- e.
- für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3 Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 119) unentbehrliche Leistungen erbringen und militärisch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbildungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 42) bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
4 Als Spezialisten im Sinne von Absatz 3 gelten Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung.
5 Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Absatz 3, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden.
6 Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 2–5 hinauf- oder herabsetzen (Art. 149).
7 Der Bundesrat bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Art. 47).
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).