Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
3. Kapitel: Militärische Bauten und Anlagen
3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
< Art. 128a Schutz militärischer Anlagen
> Art. 130
Art. 129
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG1 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Stand am 1. Januar 2011
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