Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
3. Kapitel: Militärische Bauten und Anlagen
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
< Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
> Art. 129

Art. 128a Schutz militärischer Anlagen

1 Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 19501 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.

2 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.



Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen