Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
3. Kapitel: Militärische Bauten und Anlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst
> Art. 126a Anwendbares Recht

Art. 126 Grundsatz

1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.

2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

3 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.

4 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 19791 voraus.


1 SR 700


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen