Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
2. Kapitel: Bund und Kantone
< Art. 118 Oberaufsicht
> Art. 120 Rekrutierungsorganisation
Art. 1191 Nationale Sicherheitskooperation
1 Der Bundesrat sorgt für eine umfassende und flexible Kooperation zwischen der Armee und den Zivilbehörden, die für die Sicherheit im Inland zuständig sind.
2 Er koordiniert die zivilen und militärischen Massnahmen für die Prävention und Bekämpfung von Bedrohungen strategischer Bedeutung sowie für die Bewältigung von Katastrophen und anderen Notlagen grossen Ausmasses.
3 Er stellt die Ausbildung und Information sowie die laufende Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern sicher.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen