Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Siebter Titel: Armeematerial
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 109a Ausserdienststellung
> Art. 110 Grundsätze

Art. 109b1 Rüstungskooperation mit Partnerstaaten

1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.

2 Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:

a.
Rüstungsbeschaffung;
b.
wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
c.
Informations- und Datenaustausch;
d.
Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
e.
Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen