Siebter Titel: Armeematerial
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 109a Ausserdienststellung
> Art. 110 Grundsätze
Art. 109b1 Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.
2 Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
- a.
- Rüstungsbeschaffung;
- b.
- wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
- c.
- Informations- und Datenaustausch;
- d.
- Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
- e.
- Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen