Siebter Titel: Armeematerial
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 108 Vorrat
> Art. 109a Ausserdienststellung
Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge
1 Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.
2 Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen