Sechster Titel: Organisation der Armee
4. Kapitel: Berufsformationen
< Art. 100 Dienst für militärische Sicherheit
> Art. 102 Grade
Art. 1011
1 Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:
- a.
- Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;
- b.
- Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
- c.
- kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
- d.
- Rettungs—, Aufklärungs—, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
2 Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
3 Sie werden als militärisches Personal angestellt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
Stand am 1. Januar 2011
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