Sechster Titel: Organisation der Armee
3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit
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Art. 100 Dienst für militärische Sicherheit
1 Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben:
- a.
- Er beurteilt die militärische Sicherheitslage.
- b.1
- Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie die Informatiksicherheit.
- c.
- Er erfüllt kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.
- d.2
- Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten.
- e.
- Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind.
2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
3 Der Bundesrat regelt:
- a.
- die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im Einzelnen und dessen Organisation;
- b.
- seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz;
- c.
- für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten;
- d.
- für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde;
- e.
- 3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
3 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).