Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Auftrag der Armee
> Art. 2 Grundsatz

Art. 1

1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.

2 Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.

3 Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:

a.
bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b.
bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.1

4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.2


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen