6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung
< Art. 17 Datenschutz
> Art. 19 Berichtigung von Daten
Art. 18 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BVET einreichen.
3 Die jeweilige kantonale Behörde und das BVET informieren sich gegenseitig über eingegangene Gesuche.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen